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Rechtsanwalt ~ Anwalt ~ Advokat ~ Avvocato ~ OdvetnikMag. iur. Oliver Lorber RechtsanwaltsGmbHSt. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt, Kärnten, Österreich |
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Übersicht Neue Rechtsprechung zur Erbringung des Nachweises des Zuganges eines Einschreibebriefes an den EmpfängerGerade im Versicherungsvertragsrecht ist es oft strittig, ob Schriftstücke von Versicherungen oder Banken, deren Zugang beim Kunden wesentliche Rechtswirkungen auslöst, z.B. qualifizierte Mahnungen im Sinne des § 39 VersVG, beim Empfänger eingegangen sind oder nicht. Seit langem wird judiziert, dass die bloße Bestreitung des Zuganges einer nicht eingeschriebenen Sendung mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, z.B. einer qualifizierten Prämienmahnung, bewirkt, dass der Nachweis des Zuganges beim Empfänger dem Absender nicht gelungen ist. Dadurch konnte der Eintritt wesentlicher, an den Zugang einer qualifizierten Mahnung geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit leicht vermieden werden. Bedient sich das Versicherungsunternehmen der Form des eingeschriebenen Briefes, so stand die Judikatur bisher auf dem Standpunkt, dass der Nachweis der eingeschriebenen Briefaufgabe zumindestens einen Anscheinsbeweis begründet, dass diese Briefsendung dem Empfänger auch tatsächlich zugegangen ist. Es oblag dem Kunden, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. In einer neuen Entscheidung des OGH kehrt der OGH von dieser Rechtsprechung ab. Nunmehr gilt auch bei eingeschriebenen Briefsendungen, dass es keinen Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zuganges beim Empfänger gibt. Es kann daher der Versicherungsnehmer durch die Bestreitung des Zuganges einer eingeschriebenen Briefsendung den Versicherer in einen Beweisnotstand bringen, der dazu führen kann, dass die Rechtswirkungen des Zuganges einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, wie z.B. einer qualifizierten Mahnung, nicht eintreten. Es bleibt abzuwarten, wie Versicherungsunternehmen und Banken auf diese neue Rechtsprechung reagieren werden.
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