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Rechtsanwalt ~ Anwalt ~ Advokat ~ Avvocato ~ OdvetnikMag. iur. Oliver Lorber RechtsanwaltsGmbHSt. Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt, Kärnten, Österreich |
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Übersicht Zum Umfang der "Rettungspflicht" bei Amtshaftungsansprüchen (04.12.2007)Wer durch ein schuldhaft rechtswidriges Handeln oder Unterlassen einer Behörde einen Schaden erleidet, kann diesen mittels Amtshaftungsklage gegen den zuständigen Rechtsträger (insbesondere Bund, Länder, Gemeinden) geltend machen. Nach dem Amtshaftungsgesetz gibt es keinen derartigen Anspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den VwGH abwenden hätte können. Die Möglichkeit der Wahrung allfälliger Amtshaftungsansprüche bildet vor dem Hintergrund dieser Judikatur ein weiteres Argument, um in behördlichen Verfahren aller Art die eigenen Rechte besonders intensiv zu wahren, wozu es im Regelfall zweckmäßig sein wird, sich eines rechtsanwaltlichen Beistandes zu bedienen, um vermeidbare Rechtsverluste zu verhindern.
Ein Mietvertrag - 39 ungültige Klauseln 29.11.2006 (01.04.2007)In einem Aufsehen erregenden Verfahren wurden letztlich 39 Mietvertragsbestimmungen als ungültig eingestuft. Vorauszuschicken ist, dass die beklagte Partei unter anderem schuldig erkannt wurde, es zu unterlassen, die relevanten Vertragsbestimmungen im Verkehr mit Verbrauchern bei Unternehmer-Verbrauchergeschäften zu verwenden. Die vom OGH gezogenen Schlüsse sind daher nicht unverändert auf jegliches Mietverhältnis anzuwenden, sondern im Zweifel auf den Bereich Unternehmer – Verbraucher zu beschränken. Ein Vermieter wird als Unternehmer angesehen, wenn er dritte Personen beschäftigt und eine größere Anzahl von Mietverträgen abgeschlossen hat. Wenn auch immer auf den Einzelfall abzustellen ist, ist Unternehmereigenschaft regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als fünf Bestandobjekte in Bestand gegeben werden. Als ungültig wurde unter anderem eine Bestimmung angesehen, wonach der Mieter sich verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter Ausschluss des § 1096 ABGB sämtliche am Mietgegenstand notwendig werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten. Diese Bestimmung wurde als ungültig erachtet, zumal einerseits ein genereller Gewährleistungsausschluss gemäß den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unzulässig ist, insbesondere für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht einmal bekannte Mängel. Schließlich wir das zwingende Recht des Mieters den Mietzins zu mindern, wenn der Mietgegenstand ohne Verschulden des Mieters, derart mangelhaft wird, dass er zum bedungenen Gebrauch nicht taugt, untergraben, wenn der Mieter für jedes Risiko, letztlich auch für einen Zufall selbst haftet.
Geänderte Judikatur zur Verpflichtung der Annahme von Teilzahlungen (03.03.2007)Das ABGB enthält nach wie vor die Bestimmung des § 1415 in der aus dem Jahre 1811 stammenden Stammfassung, wonach der Gläubiger einer Forderung nicht gehalten ist, Teilzahlungen anzunehmen. Aus dieser - nur durch das Schikaneverbot begrenzten - Bestimmung wurde abgeleitet, dass ein Gläubiger Teilzahlungen zurückweisen darf, ohne dass diese Zurückweisung einer Teilzahlung in einem späteren Prozess über die gesamte Forderung für den Gläubiger nachteilige Kostenfolgen hatte. In einer im Jahr 2006 ergangenen Entscheidung des OGH setzte sich das Höchstgericht sich mit dem Stand der Lehre auseinander und gelangte zum Schluss, dass Gläubiger zur Annahme von Teilzahlungen verpflichtet sind und diese Teilzahlungen teilweise schuldbefreiend wirken, dies jedenfalls dann, wenn die Teilzahlungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr über Bankkonten entrichtet werden. In einer neueren Entscheidung des LG Feldkirch als Rekursgericht wurde konsequenterweise ausgesprochen, dass der Beklagte, der vorprozessual eine Teilzahlung leistete, im Falle der Rücküberweisung durch den Gläubiger bei einem sofortigen Anerkenntnis in diesem Umfang und neuerlichen Zahlung bei der Kostenentscheidung als siegreich anzusehen ist. Als Konsequenz dieser geänderten Rechtssprechung ist daher der Schluss zu ziehen, dass Teilzahlungen in aller Regel (wenn nicht ein Fall der Schikane vorliegt, z.B. durch Leistung einer Vielzahl ganz geringer Teilzahlungen ohne sachlichen Grund) der Gläubiger zur Zurückweisung dieser Teilzahlungen nicht berechtigt ist.
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